Empfänger von Pflegegeld müssen halbjährlich (bei Pflegegrad 4 und 5 in jedem Quartal) eine Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 SGB XI durch eine Pflegefachkraft in Anspruch nehmen.
Die Pflegeberatung dient zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung der pflegenden Angehörigen.
Die Pflegefachkraft hilft Ihnen
Sie erhalten abschließend eine Bescheinigung, die das Ergebnis der Pflegeberatung enthält. Diese Bescheinigung leiten wir an die Pflegekasse weiter. Die Informationen unterliegen der Schweigepflicht.
Außerdem stehen wir Ihnen natürlich auch bei Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen gerne beratend zur Seite.